Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein des Rheinisch-Bergischen Kreises e.V.“

und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bergisch Gladbach, Aktenzeichen 4VA1034, eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Kürten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere:

-Unterhaltung eines Tierheims zu Unterbringung Not leidender Tiere

-Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme

-Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere

-Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung

-Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz

und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung

-Herausgabe und Verbreitung von Publikationen

-Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und

sonstige Maßnahmen

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte

in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umgebung.

Ebenso unterstützen wir den Auslandstierschutz in allen uns möglichen Bereichen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins

erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Mitglieder

von Vereinsämtern, insbesondere die Vorstandsmitglieder, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die

Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, falls die

anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen. Näheres regelt eine durch

die Mitglieder zu erlassende Vergütungsordnung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallende, nachgewiesene

Aufwendungen können ersetzt werden. Wird ein Mitglied oder eine sonstige Person im Auftrag des

Vorstandes tätig, können ebenfalls die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden.

§3a Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.

Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften und andere

Personenvereinigungen können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit

einfacher Mehrheit. Personen oder -Zusammenschlüsse, die nachweislich Tiermissbrauch oder –

Quälereien begangen haben oder fördern, sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Im Falle

einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind

verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des

Mitgliedbeitrags (§4) verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet:

- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.

- durch Tod

- durch Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

- wenn es den Vereinszwecken, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder

deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in einfacher

Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der

Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss

entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam und

dem Mitglied unverzüglich falls bei der Beschlussfassung nicht anwesend mittels eingeschriebenen Briefes

bekannt zu geben. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den

Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht habe.

§3b Mitgliedschaft/Datenschutz

Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt. In

dem Aufnahmeantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:

- Beitrittsdatum

- Art der angestrebten Mitgliedschaft

- Name, Vorname und Geburtsdatum

- Adresse

- Bankverbindung bei Sepa Lastschrift Verfahren

- Telefonnummer

- E-Mail-Adresse

Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des

satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.

§4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der jeweiligen Beitragsordnung

festgelegt ist, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbidet dieses

nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum

31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§5 Rechte und Pflichten Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-

Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine

Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

- dem/der 1.Vorsitzenden

- dem/der 2. Vorsitzenden

- dem /der Geschäftsführung

- dem/der Kassenführung

- dem/der Schriftführung

- dem/der Besitzer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden, zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von 3 Jahren

gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Scheidet ein

Vorstandsmitglied vorzeitig aus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der

Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten

vorzunehmen wäre (Jahreshauptversammlung) und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes

beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl; dies gilt auch für

nahgewählte Vorstandsmitglieder.

§8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein

gemeinsam nach außen, wobei ein Vertretungsberechtigter der/die Geschäftsführer/in oder der/die

Vorsitzende/in sein muss.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, bei Bedarf auch eines

Budgetplanes

- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

- die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

- die Berufung eines Beirats zur Unterstützung innerer Angelegenheiten

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverordnung geben, in der die einzelnen Aufgabenbereiche sowie die

Vertretungsbefugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder intern geregelt werden.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder

anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n, in Vertretung durch den/die 2.

Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1 Vorsitzenden, im Verhinderungsfall 2.

Vorsitzenden, den Ausschlag. Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem

Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung

findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und muss im 1. Halbjahr durchgeführt werden.

Die Einladung erfolgt über den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen über folgende Quellen:

- Rheinisch-Bergischer Teil des Kölner Stadtanzeigers

- Bergische Landeszeitung

- Internetseite des Tierschutzvereins

Inhalt der Einladung sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.

Absagen oder Verschiebung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist nur in schriftlicher Form,

postalisch oder per E-Mail möglich.

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangt.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form, postalisch oder per E-Mail.

Inhalt der Einladung sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlüssen

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl und Amtsenthebung der Vorstandmitglieder

- Wahl von 2 Kassenprüfern

- Festsetzung der Beitragsordnung und Vergütungsordnung

- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die

Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige

Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung

des Vereinszwecks, ist eine ¾, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen,

gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt wer mehr als die Hälfte der gültigen

Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet

eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen hat. Bei gleicher Stimmzahl

entscheidet das von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Die Art der Abstimmung

bestimmt die/der Vorsitzende der Versammlung; sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der

Erschienenen es verlangt. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die

Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem

Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand

ist von einem/einer von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter/in durchzuführen.

§11 Anträge

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen

Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehenden

Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit anerkannt werden können.

§12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§6) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der

jeweiligen Tagungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Niedergelegte ist in der

nächsten Versammlung des Vereinsorgans zu verlesen und soll von dieser genehmigt werden.

§13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder

durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem

Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit

dem Vereinsvermögen.

§14 Kassenprüfung

Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2

jährlich von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig

stattzufinden, das in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden

kann. Die Kassenprüfer sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu

können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kasse und in die Vermögenverhältnisse des

Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht des Kassenprüfers ist schriftlich

niederzulegen.

§15 Tierheimverwaltung

Unterhält der Verein ein Tierheim, so obliegt dessen Verwaltung dem Vorstand.

Tagesgeschäft und Personalverantwortung werden im Rahmen einer Stellenbeschreibung

an die Tierheimleitung delegiert.

Die Tierheimleitung ist dem Vorstand gegenüber Rechenschaftspflichtig.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten

Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der/die

1. Und 2. Vorsitzende und der/ Kassenführer/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung benötigen

diese Einstimmigkeit. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt

das verbliebene Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Tierschutzzwecke verwenden darf.

§17 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur

erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Einladung gelten Frist und Form den Mitgliedern

mitgeteilt worden ist. Ungeachtet dessen wird der Vorstand ermächtigt, an der Satzung evtl. notwendig

werdende redaktionelle Änderungen selbst durchzuführen.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023 beschlossen mit der hierfür

erforderlichen Mehrheit. Sie tritt im Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Karft (xx.xx.xxxx).

Gleichzeitigt verliert die Satzung vom 05.04.2023 ihre Gültigkeit.