Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein des Rheinisch-Bergischen Kreises e.V.“
und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bergisch Gladbach, Aktenzeichen 4VA1034, eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kürten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere:
-Unterhaltung eines Tierheims zu Unterbringung Not leidender Tiere
-Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
-Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere
-Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung
-Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung
-Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
-Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und
sonstige Maßnahmen
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte
in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umgebung.
Ebenso unterstützen wir den Auslandstierschutz in allen uns möglichen Bereichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Mitglieder
von Vereinsämtern, insbesondere die Vorstandsmitglieder, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, falls die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen. Näheres regelt eine durch
die Mitglieder zu erlassende Vergütungsordnung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallende, nachgewiesene
Aufwendungen können ersetzt werden. Wird ein Mitglied oder eine sonstige Person im Auftrag des
Vorstandes tätig, können ebenfalls die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden.
§3a Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.
Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit
einfacher Mehrheit. Personen oder -Zusammenschlüsse, die nachweislich Tiermissbrauch oder –
Quälereien begangen haben oder fördern, sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Im Falle
einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind
verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des
Mitgliedbeitrags (§4) verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.
- durch Tod
- durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
- wenn es den Vereinszwecken, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder
deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam und
dem Mitglied unverzüglich falls bei der Beschlussfassung nicht anwesend mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu geben. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den
Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht habe.
§3b Mitgliedschaft/Datenschutz
Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt. In
dem Aufnahmeantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:
- Beitrittsdatum
- Art der angestrebten Mitgliedschaft
- Name, Vorname und Geburtsdatum
- Adresse
- Bankverbindung bei Sepa Lastschrift Verfahren
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des
satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.
§4 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der jeweiligen Beitragsordnung
festgelegt ist, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbidet dieses
nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum
31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§5 Rechte und Pflichten Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-
Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine
Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem/der 1.Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem /der Geschäftsführung
- dem/der Kassenführung
- dem/der Schriftführung
- dem/der Besitzer/in
Die Mitglieder des Vorstandes werden, zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von 3 Jahren
gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der
Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten
vorzunehmen wäre (Jahreshauptversammlung) und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl; dies gilt auch für
nahgewählte Vorstandsmitglieder.
§8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam nach außen, wobei ein Vertretungsberechtigter der/die Geschäftsführer/in oder der/die
Vorsitzende/in sein muss.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, bei Bedarf auch eines
Budgetplanes
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- die Berufung eines Beirats zur Unterstützung innerer Angelegenheiten
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverordnung geben, in der die einzelnen Aufgabenbereiche sowie die
Vertretungsbefugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder intern geregelt werden.
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n, in Vertretung durch den/die 2.
Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1 Vorsitzenden, im Verhinderungsfall 2.
Vorsitzenden, den Ausschlag. Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und muss im 1. Halbjahr durchgeführt werden.
Die Einladung erfolgt über den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen über folgende Quellen:
- Rheinisch-Bergischer Teil des Kölner Stadtanzeigers
- Bergische Landeszeitung
- Internetseite des Tierschutzvereins
Inhalt der Einladung sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
Absagen oder Verschiebung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist nur in schriftlicher Form,
postalisch oder per E-Mail möglich.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangt.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form, postalisch oder per E-Mail.
Inhalt der Einladung sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlüssen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Amtsenthebung der Vorstandmitglieder
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Festsetzung der Beitragsordnung und Vergütungsordnung
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige
Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung
des Vereinszwecks, ist eine ¾, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen,
gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt wer mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen hat. Bei gleicher Stimmzahl
entscheidet das von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Die Art der Abstimmung
bestimmt die/der Vorsitzende der Versammlung; sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der
Erschienenen es verlangt. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand
ist von einem/einer von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter/in durchzuführen.
§11 Anträge
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehenden
Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit anerkannt werden können.
§12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§6) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der
jeweiligen Tagungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Niedergelegte ist in der
nächsten Versammlung des Vereinsorgans zu verlesen und soll von dieser genehmigt werden.
§13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder
durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit
dem Vereinsvermögen.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2
jährlich von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig
stattzufinden, das in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden
kann. Die Kassenprüfer sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu
können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kasse und in die Vermögenverhältnisse des
Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht des Kassenprüfers ist schriftlich
niederzulegen.
§15 Tierheimverwaltung
Unterhält der Verein ein Tierheim, so obliegt dessen Verwaltung dem Vorstand.
Tagesgeschäft und Personalverantwortung werden im Rahmen einer Stellenbeschreibung
an die Tierheimleitung delegiert.
Die Tierheimleitung ist dem Vorstand gegenüber Rechenschaftspflichtig.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten
Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der/die
1. Und 2. Vorsitzende und der/ Kassenführer/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung benötigen
diese Einstimmigkeit. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das verbliebene Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Tierschutzzwecke verwenden darf.
§17 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur
erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Einladung gelten Frist und Form den Mitgliedern
mitgeteilt worden ist. Ungeachtet dessen wird der Vorstand ermächtigt, an der Satzung evtl. notwendig
werdende redaktionelle Änderungen selbst durchzuführen.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.09.2023 beschlossen mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit. Sie tritt im Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Karft (xx.xx.xxxx).
Gleichzeitigt verliert die Satzung vom 05.04.2023 ihre Gültigkeit.