Satzung

Satzung des Tierschutzvereins des Rheinisch-Bergischen Kreises in der Neufassung vom 25. März 2024

 

                     § 1     Name

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein des Rheinisch-Bergischen Kreises e.V.“

 

                     § 2     Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Kürten.

 

                     § 3      Zweck des Vereins           

(1)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)         Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten und durch Aufklärung,

Belehrung und gutes Beispiel zu fördern, Verständnis für das Wesen der Tiere zu 

 

(3)         erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten.

 

(4)         Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere. Der Verein weiß sich so insbesondere dem Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutz verpflichtet.

 

(5)         Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erstellung bzw. durch den Betrieb eines

Tierheimes oder die Beteiligung an der Erstellung oder Unterhaltung eines solchen

Tierheimes und durch die Aufbewahrung und Vermittlung von Haustieren verwirklicht.

Dem Erreichen dieser Ziele dient insbesondere die gültige Fassung der Tierheimordnung. Darüber hinaus wird der Satzungszweck durch die Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Tierquälerei ohne Ansehen der Person des Täters in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Veterinäramt verwirklicht.

 

(6)         Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.

 

(7)         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(8)         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

(9)         Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins entgegenstehen oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

(10)     Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können auch bezahlte Beratungen in Anspruch genommen werden. Zudem kann bei Bedarf Hilfspersonal für die Geschäftsführung eingestellt werden. Für  diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden. 

 

(11)     Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Wenn es die finanzielle Situation des

Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a, EstG beschließen.

 

                     § 4      Eintrag in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Aktenzeichen      4 VA 1034, eingetragen. 

 

                     § 5     Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine,

Handelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften und andere Personenvereinigungen werden.

 

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

 

(3)   Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(4)   Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutzgedanken im Allgemeinen oder den Verein im Besonderen hervorragenden Verdienst erworben haben.

 

(5)   Angehörige von Jugendgruppen müssen in der Regel mindestens 12 Jahre alt sein.

 

                     § 6   Austritt der ordentlichen und der fördernden Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

(2)   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig.

 

 

(3)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der

Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung in den Räumen der Geschäftsstelle erforderlich.

 

                     § 7     Sonstige Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod und Ausschluss.

 

(2)   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

(2.1)  schwerwiegend gegen die Satzung des Vereins verstößt;

(2.2)  dem Vereinszweck in grober Weise zuwiderhandelt oder gegen das   Tierschutzgesetz verstößt;

(2.3)  den Verein und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt und Unfrieden im Verein stiftet;

(2.4)  Vorstandsmitglieder verleumdet;

(2.5)  vorsätzlich Unwahrheiten über Vorstands- oder Vereinsmitglieder verbreitet;

(2.6)  vorsätzlich Streitigkeiten unter Mitgliedern verursacht.  

(3)   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4)   Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5)   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6)   Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7)   Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn dieses bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

 

                    § 8     Streichung der Mitgliedschaft

(1)   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

 

(2)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte im Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

 

(3)   In der Mahnung muss auch auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

(4)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, die dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntgegeben wird.

 

                    § 9     Mitgliedsbeitrag

(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung in Verbindung mit der jeweils gültigen Finanzordnung bestimmt.

 

(2)   Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zu zahlen.

 

(3)   Des Weiteren ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die jeweilige Finanzordnung regelt.

 

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 10       Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand  

(1)         Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

 

a)     dem oder der Vorsitzenden

b)     dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem Kassierer oder der Kassiererin

d)     dem Schriftführer oder der Schriftführerin

e)     Beisitzern oder Beisitzerinnen, sofern die Mitgliederversammlung solche wählt.

 

(2)         Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

 

(3)         Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren offen gewählt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der erschienen Mitglieder muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

 

(4)         Für die Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin sowie mindestens zwei Stimmzähler. Diese Personen dürfen für kein Amt innerhalb des Vereins kandidieren.

 

(5)         Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im

Amt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(6)         Neben dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung für die Wahlzeit des Vorstands in offener Abstimmung zwei Kassenprüfer. Diese  müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen.

 

(7)         Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Tod oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

(8)         Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 1 Buchst. a, c, e und f genannten Funktionen.

 

(9)         Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus und kann seine Aufgabe vorübergehend nicht durch ein anderes Vorstandmitglied wahrgenommen werden (Abs 8), so hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der des übrigen Vorstands.

 

(10)     Ist die Einberufung des Vorstands nicht rechtzeitig möglich und kann eine

Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erheblich Nachteile oder

Gefahren entstehen könnten, kann der oder die Vorsitzende – im Falle der

Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende – mit einem anderen

Vorstandsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Vorstand in der nächsten

Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann die

Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

 

(11)     Die Aufgaben des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 12   Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB mit

Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als fünfzigtausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

                      

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung, der alle Vereinsmitglieder angehören, ist vom Vorstand einzuberufen,

a)     wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch

b)     mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.

 

(2) In jedem Jahr hat der Vorstand der nach Absatz 1 Buchst. b einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes eine Beschluss zu fassen.

 

§ 14 Termin und Ort der Mitgliederversammlung  

(1)   Die Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. b) findet jährlich im Laufe des Monats Juni statt. Ort und Uhrzeit der Versammlung werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen im Rheinisch-Bergischen Teil des Kölner Stadtanzeigers und der Bergischen Landeszeitung, sowie ab diesem Tag auf der Internetseite des Tierschutzvereins bekanntgegeben. In der Bekanntmachung sind die vorgesehenen Gegenstände der Beschlussfassung als Tagesordnung anzugeben.

 

(2)   Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand alle Vereinsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefs ein. Gleiches gilt, wenn die Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. b) aus nicht vorhersehbaren Gründen auf einen anderen Termin verschoben werden muss. Absatz 1 letzter Satz gilt in beiden Fällen entsprechend. Alle Vereinsmitglieder sind über eine terminliche Verschiebung der Mitgliederversammlung rechtzeitig zu unterrichten.

 

(3)   Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand hinsichtlich der

Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. b) bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen. In den Fällen des Absatzes 2 wird in der Einladung eine Antragsfrist gegeben.

 

                     § 15   Beschlussfähigkeit

(1)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(2)   Die Mitglieder haben die Möglichkeit, im Falle ihrer Verhinderung einem anderen ordentlichen Vereinsmitglied eine Stimmvollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist spätestens vor Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin vorzulegen.

 

(3)   Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins (§ 21) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 41 Satz 2 BGB).

 

§ 16 Abstimmungen

(1)   Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder haben alle übrigen Mitglieder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit

Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt (§§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, ist geheim abzustimmen.

 

(3)   Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich(§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Zustimmung der nicht zur

Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

(1)   Über die in der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2)   Die Niederschrift ist jeweils vom Vorsitzenden,  bzw.  der Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.

 

(3)   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.

 

§ 18 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

                         

§ 19   Kassenführung und Jahresabrechnung

 (1)   Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Sollten keine geeigneten Kassenprüfer zur Verfügung stehen (§ 11 Abs. 6), hat der oder die Vorsitzende zwei fachlich qualifizierte Personen mit kaufmännischer Ausbildung zu bestellen. 

 

(2)   Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

 

(3)   Der Bericht der Kassenprüfer muss schriftlich niedergelegt werden. Dieser Bericht ist den Mitgliedern eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Räumen des Tierheims zu Einsicht offen zu legen.

 

§ 20 Jugendgruppen

(1)   Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand ernannt. Der Vorstand hat das Recht, seine Entscheidung jederzeit zu widerrufen, wenn es dafür triftige Gründe gibt. Die Ernannten müssen durch ihre Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der gestellten Aufgabe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus. 

 

(2)   Das Amt des Jugendgruppenleiters oder der Jugendgruppenleiterin erlischt durch freiwillige Niederlegung, Tod oder durch Abberufung durch den Vorstand.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 und 3 wird hierzu verwiesen.

 

(2)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 

 

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen zu übereignen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Neufassung der Satzung, ersetzt die Fassung vom 05.04.2023 und ritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde am 25. März 2024 auf der a.o. Mitgliederversammlung beschlossen.